BSG - Urteil vom 20.02.2020
B 14 AS 3/19 R
Normen:
SGB X § 13; SGB X § 63 Abs. 1 S. 1-2; SGB X § 63 Abs. 2; SGB II § 43; BerHG § 9 S. 1-2; BGB § 387; BGB § 388; BGB § 406; BGB § 412;
Fundstellen:
AnwBl 2020, 493
BSGE 130, 64
NJW 2020, 3677
NZS 2020, 809
Vorinstanzen:
LSG Schleswig-Holstein, vom 25.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 AS 181/17
SG Itzehoe, vom 30.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 12 AS 265/15

Keine Aufrechnung des Jobcenters von Kostenerstattungsansprüchen nach § 63 SGB X mit Erstattungsforderungen beim wirksamen Übergang auf den Rechtsanwalt

BSG, Urteil vom 20.02.2020 - Aktenzeichen B 14 AS 3/19 R

DRsp Nr. 2020/8733

Keine Aufrechnung des Jobcenters von Kostenerstattungsansprüchen nach § 63 SGB X mit Erstattungsforderungen beim wirksamen Übergang auf den Rechtsanwalt

Die Aufrechnung von Kostenerstattungsansprüchen für Vorverfahren mit Erstattungsforderungen eines Jobcenters aufgrund der Überzahlung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II verstößt gegen ein normatives Aufrechnungsverbot.

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 25. Januar 2019 aufgehoben und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Itzehoe vom 30. August 2017 zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits für das Berufungs- und das Revisionsverfahren trägt der Beklagte.

Der Streitwert wird für das Revisionsverfahren auf 380,80 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB X § 13; SGB X § 63 Abs. 1 S. 1-2; SGB X § 63 Abs. 2; SGB II § 43; BerHG § 9 S. 1-2; BGB § 387; BGB § 388; BGB § 406; BGB § 412;

Gründe:

I

Umstritten ist ein Kostenerstattungsanspruch gemäß § 63 SGB X nach Aufrechnung des beklagten Jobcenters.