FG Münster - Urteil vom 26.04.2013
14 K 3871/11 G,F
Normen:
EStG § 12 Nr 1; EStG § 4 Abs 4;

Keine Aufteilung von Wohnungsaufwendungen eines Handelsvertreters bei anteiliger betrieblicher Nutzung der Räume

FG Münster, Urteil vom 26.04.2013 - Aktenzeichen 14 K 3871/11 G,F

DRsp Nr. 2013/17495

Keine Aufteilung von Wohnungsaufwendungen eines Handelsvertreters bei anteiliger betrieblicher Nutzung der Räume

1) Aufwendungen eines selbständigen Handelsvertreters für Räumlichkeiten, die der privaten Sphäre zuzurechnen sind (Wohnzimmer, Esszimmer, Küche, Flur und Bad), sind auch nicht anteilig als Betriebsausgaben zu berücksichtigen, wenn die Räume nicht nahezu ausschließlich betrieblich genutzt werden. 2) Aufwendungen für das Wohnzimmer sind auch dann nicht anteilig abziehbar, wenn sich in dem Zimmer eine überwiegend betrieblich genutzte Arbeitsecke befindet.

Normenkette:

EStG § 12 Nr 1; EStG § 4 Abs 4;

Tatbestand:

Streitig ist, inwieweit die Aufwendungen für die Wohnung A-Str. 27 in E in den Streitjahren 2004 und 2005 steuerlich zu berücksichtigen sind.

Der Kläger ist seit 1998 im Rahmen einer Handelsvertretung für den X als Finanzdienstleister tätig. Zum 01.10.2003 wurde er zum Manager für … und zum 01.07.2004 zum Direktor für … ernannt. Er erzielt aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus Gewerbebetrieb.