Streitig ist, inwieweit die Aufwendungen für die Wohnung A-Str. 27 in E in den Streitjahren 2004 und 2005 steuerlich zu berücksichtigen sind.
Der Kläger ist seit 1998 im Rahmen einer Handelsvertretung für den X als Finanzdienstleister tätig. Zum 01.10.2003 wurde er zum Manager für … und zum 01.07.2004 zum Direktor für … ernannt. Er erzielt aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
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