Zwischen den Beteiligten ist in erster Linie streitig, ob es sich bei der Vermietung von Hallen durch den Kläger an die Klägerin um einkommensteuerlich unbeachtliche sogenannte Liebhaberei handelt, sowie ob ggfs. eine Aufwandseinlage in den Gewerbebetrieb des Klägers in Betracht kommt.
Die Kläger sind Eheleute, die u.a. in den Streitjahren 2005, 2007 und 2008 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden.
Der Kläger ist im Hauptberuf nichtselbständig tätig. Er ist Eigentümer eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs, der seit Erwerb an die Klägerin verpachtet ist. Die Einkünfte, die der Kläger hieraus erzielt, wurden daher von Anfang an als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung angesetzt.
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