FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 27.06.2007
12 K 6372/04 B
Normen:
GewStG § 9 Nr. 1 S. 2, 5 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 1717

Keine ausschließliche Grundbesitzverwaltung einer Genossenschaft bei Betrieb eines Schwimmbads

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.06.2007 - Aktenzeichen 12 K 6372/04 B

DRsp Nr. 2007/16457

Keine ausschließliche Grundbesitzverwaltung einer Genossenschaft bei Betrieb eines Schwimmbads

Eine Genossenschaft, die neben der in großem Umfang betriebenen Grundstücksvermietung (vermietbare Flächen von über 370.000 qm) ein Schwimmbad betreibt und mit der gesamten Organisation neben den eigenen Genossen auch weiteren Mietern für berufliche bzw. gewerbliche Zwecke (u.a. für Schwimmunterricht, Kurse in Wassergymnastik usw.) zur Verfügung stellt, verlässt den Bereich der Vermietungseinkünfte des § 21 EStG, betätigt sich originär gewerblich und kann deswegen die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags für Grundstücksunternehmen nicht in Anspruch nehmen. Dass die Genossenschaft ihr Hallenbad überwiegend den Genossenschaftsmitgliedern bzw. deren Angehörigen zur Verfügung gestellt hat und dass der Badebetrieb durchgehend über viele Jahre hinweg defizitär war, ändert im Ergebnis nichts daran, dass die Genossenschaft nicht ausschließlich eigenen Grundbesitz im Sinne des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG verwaltet hat.

Normenkette:

GewStG § 9 Nr. 1 S. 2, 5 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob der Klägerin im Streitjahr 2001 die erweiterte Kürzung für Grundstücksunternehmen gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 Gewerbesteuergesetz - GewStG - zusteht.