BSG - Urteil vom 28.09.2016
B 6 KA 32/15 R
Normen:
Ärzte-ZV § 19a Abs. 2; BGB § 130 Abs. 1 S. 1; SGB V § 103 Abs. 4 S. 1; SGB V § 103 Abs. 4a S. 1 Hs. 2; SGB V § 95 Abs. 1 S. 1 und S. 5; SGB V § 95 Abs. 3 S. 1 Hs. 2; SGB V § 95 Abs. 7 S. 1; SGB V § 98 Abs. 2 Nr. 10;
Fundstellen:
NZS 2017, 274
Vorinstanzen:
LSG Schleswig-Holstein, vom 16.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KA 36/13
SG Kiel, vom 21.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 KA 304/10

Keine Ausschreibung eines Vertragsarztsitzes nach Beendigung einer Zulassung als Facharzt für Anästhesiologie zur vertragsärztlichen Versorgung nach Verzicht auf eine Zulassung als Frauenarzt zugunsten einer Anstellung in einem Medizinischen Versorgungszentrum

BSG, Urteil vom 28.09.2016 - Aktenzeichen B 6 KA 32/15 R

DRsp Nr. 2017/2329

Keine Ausschreibung eines Vertragsarztsitzes nach Beendigung einer Zulassung als Facharzt für Anästhesiologie zur vertragsärztlichen Versorgung nach Verzicht auf eine Zulassung als Frauenarzt zugunsten einer Anstellung in einem Medizinischen Versorgungszentrum

Durch einen von einem Vertragsarzt erklärten Verzicht auf seine Zulassung als Frauenarzt zugunsten einer Anstellung in einem Medizinischen Versorgungszentrum wird auch eine Zulassung als Facharzt für Anästhesiologie - und damit eine Zulassung als Vertragsarzt insgesamt - beendet.

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 16. Juni 2015 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Normenkette:

Ärzte-ZV § 19a Abs. 2; BGB § 130 Abs. 1 S. 1; SGB V § 103 Abs. 4 S. 1; SGB V § 103 Abs. 4a S. 1 Hs. 2; SGB V § 95 Abs. 1 S. 1 und S. 5; SGB V § 95 Abs. 3 S. 1 Hs. 2; SGB V § 95 Abs. 7 S. 1; SGB V § 98 Abs. 2 Nr. 10;

Gründe:

I

Im Streit steht die Ausschreibung eines Vertragsarztsitzes.