BFH - Beschluss vom 14.03.2007
IV S 13/06 (PKH)
Normen:
FGO § 128 § 133a ;
Fundstellen:
BB 2007, 929
BFH/NV 2007, 1041
BFHE 216, 511
BStBl II 2007, 468
DB 2007, 955
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 10.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 B 6188/05

Keine außerordentliche Beschwerde im Finanzprozess

BFH, Beschluss vom 14.03.2007 - Aktenzeichen IV S 13/06 (PKH)

DRsp Nr. 2007/6797

Keine außerordentliche Beschwerde im Finanzprozess

»Eine außerordentliche Beschwerde ist im Finanzprozess nicht mehr statthaft (Aufgabe der im Senatsbeschluss vom 8. September 2005 IV B 42/05, BFHE 210, 225, BStBl II 2005, 838 vertretenen Rechtsansicht und Anschluss an BFH-Beschluss vom 30. November 2005 VIII B 181/05, BFHE 211, 37, BStBl II 2006, 188).«

Normenkette:

FGO § 128 § 133a ;

Gründe:

I. Über das Vermögen des Antragstellers, P, wurde das Insolvenzverfahren eröffnet, welches noch andauert.

Der Antragsteller hatte beim Finanzgericht (FG) erfolglos Anträge wegen Aussetzung der Vollziehung und einstweiliger Anordnung betreffend die gesonderte Feststellung von Einkünften erhoben. Gegen den Beschluss des FG über die Ablehnung der Anträge hat er sich mit einer Anhörungsrüge gemäß § 133a der Finanzgerichtsordnung (FGO) gewendet. Außerdem hat er die Richter des FG-Senats wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Beide Anträge wurden vom FG mit Beschluss vom 10. Mai 2006 6 B 6188/05 als unzulässig verworfen.