FG Baden-Württemberg - Urteil vom 11.07.2001
2 K 310/99
Normen:
EStG 1997 § 34 Abs. 1 ; EStG § 34 Abs. 2 Nr. 2 ; EStG § 24 Nr. 1 ;

Keine außerordentlichen Einkünfte anlässlich einer betriebsbedingten Kündigung bei Einmalzahlung und mehrjährigen monatlichen Zahlungen bis zum Beginn der betrieblichen Altersversorgung

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 11.07.2001 - Aktenzeichen 2 K 310/99

DRsp Nr. 2002/976

Keine außerordentlichen Einkünfte anlässlich einer betriebsbedingten Kündigung bei Einmalzahlung und mehrjährigen monatlichen Zahlungen bis zum Beginn der betrieblichen Altersversorgung

Erhält ein Arbeitnehmer anlässlich einer betriebsbedingten Kündigung neben einer Einmalzahlung über mehrere Jahre hinweg bis zur Vollendung seines 60. Lebensjahres -dem Zeitpunkt, in dem er in die gesetzliche Alterrente eintritt und in dem die Zahlungen der betriebliche Altersversorgung beginnen- laufende monatliche Zahlungen, so liegt eine einheitliche, mangels „Zusammenballung” nicht tarifermäßigt zu besteuernde Entschädigung vor, wenn die Gesamtheit der (Übergangs-)Zahlungen dem Ausgleich der mit der Frühpensionierung verbundenen Einkommensnachteile dienen soll und die laufenden Überbrückungszahlungen nicht als vorgezogene lebenslängliche Betriebsrentenzahlungen i. S. von Tz. 6 des BMF-Schreibens in BStBl I 1998, 1512, gewertet werden können.