FG Nürnberg - Beschluss vom 15.06.2009
6 V 1769/08
Normen:
FGO § 69 Abs. 2, 3; EStG § 51a Abs. 2;

Keine Aussetzung der Vollziehung der Bescheide über besonderes Kirchgeld

FG Nürnberg, Beschluss vom 15.06.2009 - Aktenzeichen 6 V 1769/08

DRsp Nr. 2009/24917

Keine Aussetzung der Vollziehung der Bescheide über besonderes Kirchgeld

Die das besondere Kirchgeld in Bayern betreffenden Regelungen sind rechtmäßig zustande gekommen und verstoßen nicht gegen das Verfassungsrecht.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 2, 3; EStG § 51a Abs. 2;

Tatbestand:

I.

Die Beteiligten streiten in der Hauptsache, ob das beklagte Kirchensteueramt gegenüber der Antragstellerin zu Recht Kirchensteuer in Form des besonderen Kirchgeldes für die Jahre 2004 und 2005 festgesetzt hat.

Die Antragstellerin ist Mitglied Kirche in Bayern; ihr Ehemann gehört keiner Kirche an.

Die Antragstellerin und ihr Ehemann wurden in den Streitjahren zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Aufgrund der vom Veranlagungsfinanzamt - im Wege des Datenträgeraustausches - für die Streitjahre letztgültig mitgeteilten Besteuerungsgrundlagen ...

20042005

EUREUR

Einkünfte Ehemann (vd)*411.184,000

Einkünfte Ehefrau (ev)0,001.048,00

gemeinsam zu versteuerndes Einkommen188.587,00391.912,00

Kircheneinkommensteuer-Bemessungsgrundlage0,00148.167,00

* wenn der evang. Ehegatte keinerlei Einkünfte hat, werden die Einkünfte des nicht-evang. Ehegatten vom Finanzamt nicht mitgeteilt, da die Kircheneinkommensteuerfestsetzung immer 0 EUR betragen würde