FG Baden-Württemberg - Beschluss vom 11.01.2012
11 V 2661/11
Normen:
KernbrStG § 1 Abs. 1 S. 2; KernbrStG § 2; KernbrStG § 5 Abs. 1; FGO § 69 Abs. 2; FGO § 69 Abs. 3; FGO § 69 Abs. 4; Richtlinie 2003/96/EG (EnergieStRL) Art. 14 Abs. 1a; GG Art. 100 Abs. 1; GG Art. 105 Abs. 2 1. Alt.; GG Art. 106 Abs. 1 Nr. 2; GG Art. 3; GG Art. 14; GG Art. 20a; EUROATOM-Vertrag Art. 93; VStSystRL Art. 1;
Fundstellen:
ZUR 2012, 252

Keine Aussetzung der Vollziehung der Festsetzung von Kernbrennstoffsteuer wegen Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit oder wegen Verstoßes gegen primäres und sekundäres Euoparecht Definition der Verbrauchsteuer Anforderungen an die Aussetzung der Vollziehung wegen Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit einer Rechtsnorm

FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.01.2012 - Aktenzeichen 11 V 2661/11

DRsp Nr. 2012/15877

Keine Aussetzung der Vollziehung der Festsetzung von Kernbrennstoffsteuer wegen Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit oder wegen Verstoßes gegen primäres und sekundäres Euoparecht Definition der Verbrauchsteuer Anforderungen an die Aussetzung der Vollziehung wegen Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit einer Rechtsnorm

1. Ernstliche Zweifel i. S. d. § 69 Abs. 2 FGO können nur solche Einwendungen gegen die Verfassungsmäßigkeit einer Norm begründen und zu einer Aussetzung der Vollziehung führen, deren Gewicht und Stringenz bereits in dem nur überschlägigen Erkenntnisverfahren erwarten lassen, dass die Feststellung der Verfassungswidrigkeit ernsthaft in Betracht kommt. 2. Die Vorschriften des KernbrStG stehen sowohl mit dem GG als auch mit den Vorgaben des Unionsrechts in Einklang (entgegen FG Hamburg v. 16.9.2011, 4 V 133/11 und FG München v. 5.10.2011, 14 V 2155/11). 3. Die in § 2 Nr. 1-3 KernbrStG definierten Kernbrennstoffe sind – wenn auch untypische – taugliche Gegenstände einer Verbrauchsteuer, da die Steuer an den Verbrauch der Kernbrennstoffe anknüpft. 4. Es gibt keinen Rechtssatz, der das Anknüpfen einer Verbrauchsteuer an ein Produktionsmittel verbietet und die Abwälzung der Steuer an den Verbraucher zwingend erfordert.