FG Sachsen - Beschluss vom 28.04.2005
4 V 2449/04
Normen:
FGO § 69 Abs. 1, 3 § 69 Abs. 6 S. 2 ;

Keine Aussetzung der Vollziehung eines nicht angefochtenen Verwaltungsakts; Auslegung von Anträgen auf Verbot der Verwertung der im Rahmen einer Betriebsprüfung getroffenen Feststellungen

FG Sachsen, Beschluss vom 28.04.2005 - Aktenzeichen 4 V 2449/04

DRsp Nr. 2006/29790

Keine Aussetzung der Vollziehung eines nicht angefochtenen Verwaltungsakts; Auslegung von Anträgen auf Verbot der Verwertung der im Rahmen einer Betriebsprüfung getroffenen Feststellungen

1. Ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung ist unzulässig, wenn gegen die Verfügung kein Einspruch eingelegt wurde und es damit an einem angefochtenen Verwaltungsakt fehlt. 2. Ausführungen zur Auslegung von Anträgen, hinsichtlich der Ergebnisse einer Betriebsprüfung ein Verwertungsverbot auszusprechen. Im Streitfall handelte es sich um wiederholende Anträge, über die bereits rechtskräftig entschieden worden war und die daher unzulässig waren.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 1, 3 § 69 Abs. 6 S. 2 ;

Entscheidungsgründe:

Der Antrag hat keinen Erfolg.