BFH - Urteil vom 07.10.2004
IV R 50/02
Normen:
EStG § 15a Abs. 1 S. 1 ; HGB § 167 Abs. 2 § 169 ;
Fundstellen:
GmbHR 2004, 311
Steuertelex 2005, 244
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 23.01.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 3294/96

Keine Auswirkung auf Kapitalkonto i. S. des § 15 a EStG durch Verlustübernahmeerklärung

BFH, Urteil vom 07.10.2004 - Aktenzeichen IV R 50/02

DRsp Nr. 2005/330

Keine Auswirkung auf Kapitalkonto i. S. des § 15 a EStG durch Verlustübernahmeerklärung

1. Zum Begriff des Kapitalkontos.2. Die bloße Erklärung der Verlustübernahme stellt noch keine tatsächliche Leistung der Einlage dar, die eine Erhöhung des Kapitalkontos i. S. des § 15 a EStG bewirken würde.3. § 15 a EStG ist auf doppelstöckige PersG anzuwenden.

Normenkette:

EStG § 15a Abs. 1 S. 1 ; HGB § 167 Abs. 2 § 169 ;

Gründe:

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine GmbH & Co. KG, deren alleinige Kommanditistin mit einer Hafteinlage von 1 Mio. DM bis zum 28. September 1994 wiederum eine GmbH & Co. KG (die Beigeladene) war. Im Wirtschaftsjahr 1992/93 erwirtschaftete die Klägerin einen erheblichen Verlust. Kurz vor Schluss des bis Ende September laufenden Wirtschaftsjahrs, am 27. September 1993, gab die Kommanditistin gegenüber der Klägerin folgende schriftliche Erklärung ab:

"Hierdurch erklären wir uns bereit, den auf uns entfallenden Jahresverlust im Geschäftsjahr 1992/1993 von ca. 13 Mio. DM in voller Höhe zu übernehmen. Nach Prüfung durch den Wirtschaftsprüfer schreiben wir Ihrem Verrechnungskonto den entsprechenden Betrag mit Valuta 30.09.1993 gut."