FG München - Urteil vom 09.11.2004
7 K 2121/01
Normen:
GewStG § 8 Nr. 1 § 12 Abs. 2 Nr. 1 ; EStG § 15 ;
Fundstellen:
DStRE 2005, 398
EFG 2005, 380
Steuertelex 2005, 249

Keine automatische Saldierung einer Dauerschuld mit einem Guthaben bei wechselseitiger Darlehensgewährung zwischen Besitz- und Betriebsunternehmen im Rahmen einer Betriebsaufspaltung; Gewerbesteuermessbetrag 1995, 1996 und 1997

FG München, Urteil vom 09.11.2004 - Aktenzeichen 7 K 2121/01

DRsp Nr. 2005/933

Keine automatische Saldierung einer Dauerschuld mit einem Guthaben bei wechselseitiger Darlehensgewährung zwischen Besitz- und Betriebsunternehmen im Rahmen einer Betriebsaufspaltung; Gewerbesteuermessbetrag 1995, 1996 und 1997

1. Gewähren sich im Rahmen einer Betriebsaufspaltung die Betriebs-GmbH und der alleinige Gesellschafter-Geschäftsführer und Besitzunternehmer wechselseitig ein Darlehen, ist eine Saldierung von Zinsaufwendungen aus dem Darlehensverhältnis mit dem Gesellschafter-Geschäftsführer mit Zinserträgen aus dem dem Gesellschafter-Geschäftsführer gewährten Darlehen, verbunden mit dem Ansatz nur des noch verbleibenden Zinsaufwandsaldos als Dauerschuldzinsen, nicht zulässig, wenn eine regelmäßige tatsächliche Verrechnung zur Verminderung der Darlehensschuld nicht stattfindet, weil die Darlehenszinsen aus dem dem Gesellschafter-Geschäftsführer gewährten Darlehen vom Darlehensnehmer nicht laufend beglichen, sondern der Darlehensforderung hinzugerechnet und mit verzinst werden, während die von der GmbH geschuldeten Zinsen monatlich überwiesen werden.