FG Hamburg - Urteil vom 20.06.2001
I 707/99
Normen:
EStG § 64 Abs. 2[ensp ]; EStG § 32 Abs. 1 Nr. 2 ;

Keine Beendigung der Haushaltsgemeinschaft mit der Pflegefamilie durch Heimunterbringung des Pflegekindes

FG Hamburg, Urteil vom 20.06.2001 - Aktenzeichen I 707/99

DRsp Nr. 2001/15593

Keine Beendigung der Haushaltsgemeinschaft mit der Pflegefamilie durch Heimunterbringung des Pflegekindes

Eine Heimunterbringung des Pflegekindes führt nicht zwangsläufig zur Beendigung der Haushaltsgemeinschaft mit der Pflegefamilie.

Normenkette:

EStG § 64 Abs. 2[ensp ]; EStG § 32 Abs. 1 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Der Kläger bezog laufend Kindergeld für das Kind B... (B), geb. am ...1986. Das Kind befand sich seit dem 27.5.1987 als Pflegekind in seinem Haushalt und wurde von ihm bzw. der Familie versorgt.

Ab ca. 1995 traten bei B Schwierigkeiten in seinem Sozialverhalten, vor allem in der Schule auf. Die Eltern ersuchten daraufhin das zuständige Jugendamt um Unterstützung im Rahmen der Erziehung des Kindes. Das Jugendamt empfahl eine Hilfe zur Erziehung gemäß § 34 Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG), und zwar die Unterbringung des Kindes in ein Schullandheim. In dem hilfebegründenden Bericht des Jugendamtes vom 16.9.1998 heißt es hierzu: "Das Ziel des Aufenthaltes im ...heim ist die Reintegration von B in eine öffentliche Schule und in seine Pflegefamilie".

Am 14.9.1998 wurde B in das Heim aufgenommen.