FG Hamburg - Beschluss vom 22.05.2014
3 K 207/13
Normen:
FGO § 51; FGO § 79; FGO § 79b; ZPO § 42; ZPO § 45;

Keine Befangenheit durch Hinweis- und Ausschlussfristverfügung

FG Hamburg, Beschluss vom 22.05.2014 - Aktenzeichen 3 K 207/13

DRsp Nr. 2014/11148

Keine Befangenheit durch Hinweis- und Ausschlussfristverfügung

1. Selbst, wenn eine sachlich geäußerte richterliche Auffassung (in einer Hinweis- und Ausschlussfrist-Verfügung) unrichtig sein sollte, lässt sich daraus keine Besorgnis der - auf die Person eines Beteiligten bezogenen - Befangenheit herleiten. 2. Richterliche Hinweise vor Verfahrensabschluss sind naturgemäß nicht als endgültige Festlegung, sondern nur vorläufig und vorbehaltlich späterer besserer Argumente und Erkenntnisse zu verstehen. 3. Aufgabe eines Berichterstatters ist es, ohne dem Spruchkörper hinsichtlich nur eines Lösungswegs vorzugreifen, vor der mündlichen Verhandlung alle Anordnungen zu treffen, die notwendig sind, um den Rechtsstreit möglichst in einer Verhandlung zu erledigen.

Normenkette:

FGO § 51; FGO § 79; FGO § 79b; ZPO § 42; ZPO § 45;

Entscheidungsgründe:

A.

...

B.

I.

Das Gericht entscheidet in der für Richterablehnungen zuständigen Besetzung ohne Mitwirkung der abgelehnten Richterin, ob eine Ablehnung wegen Befangenheit gerechtfertigt ist (§ 51 Abs. 1 FGO i. V. m. § 45 Abs. 1, § 46 Abs. 1 ZPO).

II.

Das Ablehnungsgesuch wegen geltend gemachter Besorgnis der Befangenheit wird gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 FGO i. V. m. §§ 42, 44 -46 ZPO als zwar zulässig, aber unbegründet zurückgewiesen.