LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 28.05.2021
L 21 R 958/19
Normen:
SGB VI § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGB VI § 231 Abs. 4b S. 1; BRAO § 46a; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 12; GG Art. 14 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 650/19

Keine Befreiung angestellter Syndikusanwälte von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen RentenversicherungKeine Berücksichtigung eines vorherigen Arbeitsverhältnisses bei Arbeitslosigkeit

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.05.2021 - Aktenzeichen L 21 R 958/19

DRsp Nr. 2021/12081

Keine Befreiung angestellter Syndikusanwälte von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung Keine Berücksichtigung eines vorherigen Arbeitsverhältnisses bei Arbeitslosigkeit

Ein Syndikusanwalt kann nach der Ablehnung eines Anspruchs auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht zur Vermeidung einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GG nicht verlangen, ein vorheriges Arbeitsverhältnis im Hinblick auf § 231 Abs. 4b SGB VI bei Arbeitslosigkeit zu berücksichtigen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 4.11.2019 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch in dem Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGB VI § 231 Abs. 4b S. 1; BRAO § 46a; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 12; GG Art. 14 Abs. 1;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist der Anspruch des Klägers auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht für seine Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 1 für die Zeit vom 1.1.2014 bis zum 31.12.2015 streitig.

Der am 00.00.1961 geborene Kläger ist Volljurist, als Rechtsanwalt zugelassen und seit dem 30.4.2003 Mitglied in der Rechtsanwaltskammer Braunschweig sowie seit dem 1.5.2003 im Niedersächsischen Versorgungswerk der Rechtsanwälte (Beigeladene zu 2).