FG Hessen - Urteil vom 26.02.2020
4 K 179/16
Normen:
AO § 52;

Keine Befreiung von der Körperschaftssteuer bei überwiegend politischem verfolgten Zweck

FG Hessen, Urteil vom 26.02.2020 - Aktenzeichen 4 K 179/16

DRsp Nr. 2021/7791

Keine Befreiung von der Körperschaftssteuer bei überwiegend politischem verfolgten Zweck

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich des Revisionsverfahrens mit dem Aktenzeichen V R 60/17 zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

AO § 52;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten nunmehr im 2. Rechtsgang darüber, ob der Kläger in den Jahren 2010 bis 2012 (Streitjahre) die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung als gemeinnützige Körperschaft erfüllt hat.

Der Kläger ist ein seit 20xx unter VR xxxx im Vereinsregister eingetragener Verein mit den Namen "B e.V." (im Folgenden "Verein"). ...

Der Zweck des Vereins ist nach § 2 der Satzung vom xx.xx.20xx und der Satzung vom xx.xx.20xx

"die Förderung von Bildung, Wissenschaft und Forschung, die Förderung des Schutzes der Umwelt und des Gemeinwesens, der Demokratie und der Solidarität unter besonderer Berücksichtigung der ökonomischen und gesellschaftlichen Auswirkungen der Globalisierung. Der Verein fördert die Völkerverständigung und den Frieden."

§ 2 der Satzung bestimmt insoweit, dass der Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolge. Diese Zwecke sollen nach § 2 der Satzung durch folgende Maßnahmen verwirklicht werden: