BFH - Urteil vom 24.07.2013
IV R 1/10
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 und Nr. 2, Abs. 2; EStG § 7 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 03.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 264/06

Keine Begrenzung des § 6 Abs. 2 EStG auf den Schlachtwert beim Abverkauf nicht aufgemästeter Zuchtsauen

BFH, Urteil vom 24.07.2013 - Aktenzeichen IV R 1/10

DRsp Nr. 2013/25664

Keine Begrenzung des § 6 Abs. 2 EStG auf den Schlachtwert beim Abverkauf nicht aufgemästeter Zuchtsauen

Wird für Tiere des Anlagevermögens die Bewertungsfreiheit nach § 6 Abs. 2 EStG in Anspruch genommen, ist die Höhe der Gewinnminderung nicht durch einen zu erwartenden Schlachtwert begrenzt.

Bewertung nicht aufgemästeter Zuchtsauen im Rahmen der Ermittlung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft) »Wird für Tiere des Anlagevermögens die Bewertungsfreiheit nach § 6 Abs. 2 EStG in Anspruch genommen, ist die Höhe der Gewinnminderung nicht durch einen zu erwartenden Schlachtwert begrenzt.«

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 und Nr. 2, Abs. 2; EStG § 7 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) betreibt einen landwirtschaftlichen Betrieb mit Schweinezucht. Den aus seiner landwirtschaftlichen Tätigkeit erzielten Gewinn ermittelt er durch Betriebsvermögensvergleich (§ 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes -- EStG --) bei Wirtschaftsjahren vom 1. Juli eines Jahres bis zum 30. Juni des Folgejahres (§ 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Satz 1 EStG).