I.
Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) betreibt einen landwirtschaftlichen Betrieb mit Schweinezucht. Den aus seiner landwirtschaftlichen Tätigkeit erzielten Gewinn ermittelt er durch Betriebsvermögensvergleich (§ 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes -- EStG --) bei Wirtschaftsjahren vom 1. Juli eines Jahres bis zum 30. Juni des Folgejahres (§ 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Satz 1 EStG).
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