BFH - Urteil vom 04.06.2008
I R 30/07
Normen:
AO § 12 S. 1 ; EStG (1990) § 49 Abs. 1 Nr. 2 lit. a ;
Fundstellen:
BB 2008, 2445
BFH/NV 2008, 1749
BFH/NV 2008, 4903
BFHE 222, 14
BStBl II 2008, 922
DB 2008, 2576
GewArch 2009, 87
IStR 2008, 702
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 24.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 336/07

Keine Begründung einer Betriebsstätte durch bloßes Tätigwerden in den Räumen des Vertragspartners

BFH, Urteil vom 04.06.2008 - Aktenzeichen I R 30/07

DRsp Nr. 2008/17425

Keine Begründung einer Betriebsstätte durch bloßes Tätigwerden in den Räumen des Vertragspartners

»1. Eine Betriebsstätte i.S. von § 12 Satz 1 AO erfordert, dass der Unternehmer eine nicht nur vorübergehende Verfügungsmacht über die von ihm genutzte Geschäftseinrichtung oder Anlage hat (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung). 2. Das bloße Tätigwerden in den Räumlichkeiten des Vertragspartners genügt für sich genommen selbst dann nicht zur Begründung der erforderlichen Verfügungsmacht, wenn die Tätigkeit über mehrere Jahre hinweg erbracht wird. Neben der zeitlichen Komponente müssen zusätzliche Umstände auf eine auch örtliche Verfestigung der Tätigkeit schließen lassen (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 14. Juli 2004 I R 106/03, BFH/NV 2005, 154).«

Normenkette:

AO § 12 S. 1 ; EStG (1990) § 49 Abs. 1 Nr. 2 lit. a ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) in Deutschland eine Betriebsstätte unterhalten hat und welchem Steuersatz der Betriebsstättengewinn gegebenenfalls zu unterwerfen ist.