FG Hessen - Urteil vom 25.09.2003
4 K 1904/02
Normen:
FGO § 91a Abs. 1 ; FGO § 113 Abs. 2 ; FGO § 78 ; FGO § 128 Abs. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2004, 522

Keine Begründungspflicht bei Ablehnung der Videokonferenz - Prozessleitende Verfügung; Videokonferenz; Ablehnungsbeschluss; Ermessen; Begründung; Akteneinsicht; Fallheft; Betriebsprüfer; Aktenverwaltung

FG Hessen, Urteil vom 25.09.2003 - Aktenzeichen 4 K 1904/02

DRsp Nr. 2004/1861

Keine Begründungspflicht bei Ablehnung der Videokonferenz - Prozessleitende Verfügung; Videokonferenz; Ablehnungsbeschluss; Ermessen; Begründung; Akteneinsicht; Fallheft; Betriebsprüfer; Aktenverwaltung

1. Die Entscheidung über einen Antrag auf Durchführung einer Videokonferenz (§ 91a Abs. 1 Satz 1 FGO) ist prozessleitende Verfügung und somit gem. § 113 Abs. 2 FGO nicht zu begründen. 2. Das Finanzamt hat keine allgemeine Verpflichtung zur Beschaffung von Akten, z.B. das Fallheft des Betriebsprüfers bei einer ausgelagerten Außenprüfung, die sich nicht in seinem Verfügungsbereich befinden.

Normenkette:

FGO § 91a Abs. 1 ; FGO § 113 Abs. 2 ; FGO § 78 ; FGO § 128 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Amtsbetriebsprüfungsstelle des Finanzamts A führte bei dem Kläger im Jahr 2000 eine Betriebsprüfung durch, in deren Rahmen der Prüfer am 26.01.2000 einen Aktenvermerk über den Verdacht einer Steuerstraftat fertigte. In den Jahren 1994 bis 1997 seien noch nicht versteuerte Sparzinsen in einer Gesamthöhe von xxx DM festgestellt worden. Dieser Vermerk wurde an die Bußgeld- und Strafsachenstelle beim Finanzamt B gesandt, die daraufhin mit Verfügung vom 06.03.2000 das Steuerstrafverfahren gegen den Kläger einleitete. Das entsprechende Ermittlungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen.