Streitig ist, ob ausländischen Steuerpflichtigen mit Aufenthaltsbefugnis Kindergeld zusteht.
Die Klägerin stammt aus dem Libanon. Nach Aktenlage hält sie sich seit 1987 in der Bundesrepublik Deutschland auf. Zu ihrem Haushalt gehören die fünf Kinder No, Ma, Mo, Fa und Fat. Ihr Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte ist erfolglos geblieben. Ihr ist nach einem Erlaß des Bundesministers des Inneren (BMI) eine Aufenthaltsbefugnis erteilt worden, die zum Daueraufenthalt berechtigt. Sie ist erwerbstätig und erhält dazu ergänzende Sozialhilfe.
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