FG Münster - Urteil vom 05.05.2000
11 K 7518/99 Kg
Normen:
EStG § 4 Abs. 3 ; EStG § 62 Abs. 2 ; EStG § 62 Abs. 2 S 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 1461

Keine Berechtigung ausländischer Eltern mit Aufenthaltsbefugnis zum Bezug von Kindergeld; Festsetzung von Kindergeld für fünf Kinder

FG Münster, Urteil vom 05.05.2000 - Aktenzeichen 11 K 7518/99 Kg

DRsp Nr. 2002/18126

Keine Berechtigung ausländischer Eltern mit Aufenthaltsbefugnis zum Bezug von Kindergeld; Festsetzung von Kindergeld für fünf Kinder

1. Ein Ausländer, der aufenthaltsrechtlich nur geduldet ist und nicht darüber hinaus als Flüchtling oder sonstiger politisch Verfolgter anerkannt ist, hat keinen Anspruch auf Kindergeld. 2. Die Einschränkung ist vor Art. 3 GG gerechtfertigt, weil von nur geduldeten Ausländern nicht erwartet wird, dass sie auf Dauer in der Bundesrepublik Deutschland bleiben werden.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 3 ; EStG § 62 Abs. 2 ; EStG § 62 Abs. 2 S 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Streitig ist, ob ausländischen Steuerpflichtigen mit Aufenthaltsbefugnis Kindergeld zusteht.

Die Klägerin stammt aus dem Libanon. Nach Aktenlage hält sie sich seit 1987 in der Bundesrepublik Deutschland auf. Zu ihrem Haushalt gehören die fünf Kinder No, Ma, Mo, Fa und Fat. Ihr Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte ist erfolglos geblieben. Ihr ist nach einem Erlaß des Bundesministers des Inneren (BMI) eine Aufenthaltsbefugnis erteilt worden, die zum Daueraufenthalt berechtigt. Sie ist erwerbstätig und erhält dazu ergänzende Sozialhilfe.