FG Münster - Urteil vom 09.10.2007
12 K 4223/05 P
Normen:
BergmannsprämienDVO § 1 ; BergmannsprämienG § 1 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 588

Keine Bergmannsprämienberechtigung eines dienstleistenden Elektrikers unter Tage

FG Münster, Urteil vom 09.10.2007 - Aktenzeichen 12 K 4223/05 P

DRsp Nr. 2008/4580

Keine Bergmannsprämienberechtigung eines dienstleistenden Elektrikers unter Tage

Ein bei einem nicht den Bergbau betreibenden Elektrounternehmen beschäftigter Elektriker, der Dienstleistungen für ein Bergbauunternehmen dauernd unter Tage erbringt, hat keinen Anspruch auf die Bermannsprämie. Dies gilt auch dann, wenn das Bergamt eine Bescheinigung ausgestellt hat, aus der sich (rechtsirrtümlich) ergibt, dass die ausgeführten Arbeiten für das Bergbauunternehmen auch der Bergaufsicht unterstünden.

Normenkette:

BergmannsprämienDVO § 1 ; BergmannsprämienG § 1 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob dem Kläger (Kl.) eine Bergmannsprämie zusteht.

Der Kl. ist ausgebildeter Elektroinstallateur. Er ist bei der Firma M., T-Straße 7, xxxxx N-Stadt, beschäftigt. Es handelt sich um einen Elektrotechnikbetrieb, der sich mit Elektro-Installationen, Industrie- und Telefonanlagen, TV, Hifi, Video, Sat, Einbauküchen und Reparaturservice beschäftigt. Seit 1972 ist dieses Unternehmen von der Firma T GmbH (GmbH) mit Elektroarbeiten betraut. Die GmbH betreibt eine Schwerspatgrube in E-Stadt. Sie untersteht nach § 69 Bundesberggesetz (BBergG) der Bergaufsicht durch das zuständige Bergamt. Eigene Elektriker sind bei der GmbH nicht beschäftigt. Die Instandsetzungs- und Erweiterungsarbeiten der elektrischen Anlagen der GmbH werden von der Fa. M. ausgeführt.