FG Baden-Württemberg - Gerichtsbescheid vom 29.06.2000
9 K 351/98
Normen:
EStG § 70 Abs. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2000, 1197

Keine Berichtigung einer Kindergeldfestsetzung nach § 70 Abs. 2 EStG für Zeiträume, die vor einer bereits erfolgten Änderung nach dieser Vorschrift liegen

FG Baden-Württemberg, Gerichtsbescheid vom 29.06.2000 - Aktenzeichen 9 K 351/98

DRsp Nr. 2001/1293

Keine Berichtigung einer Kindergeldfestsetzung nach § 70 Abs. 2 EStG für Zeiträume, die vor einer bereits erfolgten Änderung nach dieser Vorschrift liegen

Macht die Familienkasse aufgrund einer bestimmten Änderung der Verhältnisse von ihrer Entscheidungsbefugnis nach § 70 Abs. 2 EStG Gebrauch, indem sie den Dauerverwaltungsakt ändert und die Kindergeldfestsetzung rückwirkend ab einem bestimmten Monat aufhebt, ist die aus dieser Vorschrift folgende Korrekturmöglichkeit für einen früheren Zeitraum verbraucht. Nur eine nochmalige Änderung der Verhältnisse eröffnet der Familienkasse die rechtliche Möglichkeit, die Kindergeldfestsetzung zurückliegender Monate gemäß § 70 Abs. 2 EStG zu berichtigen. Eine auf Tatsachen- und Rechtsirrtum beruhende fehlerhafte Gesetzesanwendung wird vom Regelungsbereich des § 70 Abs. 2 EStG nicht erfasst.

Normenkette:

EStG § 70 Abs. 2 ;

Tatbestand: