Streitig ist, ob das Finanzamt verpflichtet ist, den bestandskräftigen Einkommensteuerbescheid 1991 vom 4. Juni 1996 zu ändern und dabei zusätzliche Betriebsausgaben zu berücksichtigen.
I.
Der Kläger war in den Jahren 1990 und 1991 als selbständiger EDV-Berater tätig. Zum 31. Dezember 1991 gab er seine inländische Berufstätigkeit auf und verlegte seinen Wohnsitz in die USA.
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