FG München - Urteil vom 22.09.2000
10 K 3346/97
Normen:
AO § 129 ; AO § 172 Abs. 1 Nr. 2 a ; AO § 173 Abs. 1 Nr. 2 ; AO § 175 Abs. 1 Nr. 2 ; EStG § 16 Abs. 3 ; EStG § 10 d;

keine Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit bei bewußter Nichtberücksichtigung von Betriebsausgaben; Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO und § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO in Schätzungsfällen; Verlustrücktrag nach § 10 d EStG.

FG München, Urteil vom 22.09.2000 - Aktenzeichen 10 K 3346/97

DRsp Nr. 2001/2049

keine Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit bei bewußter Nichtberücksichtigung von Betriebsausgaben; Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO und § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO in Schätzungsfällen; Verlustrücktrag nach § 10 d EStG.

Die Änderung eines bestandskräftigen Einkommensteuerbescheides nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO ist ausgeschlossen, wenn das Finanzamt wegen Nichtabgabe einer Schlußbilanz und Nichtaufklärbarkeit des gesamten Vorgangs der Betriebsaufgabe den Aufgabegewinn mit 0 DM ansetzt und nachträglich einzelne Betriebsausgaben bekannt werden, die für sich alleine gesehen zu einer Verringerung des Aufgabegewinnes führen würden. Aus dem gleichen Grund können auch nachträglich entstandene Aufwendungen, die zu einer Verminderung des Aufgabegewinns führen würden, nicht nach § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO berücksichtigt werden.

Normenkette:

AO § 129 ; AO § 172 Abs. 1 Nr. 2 a ; AO § 173 Abs. 1 Nr. 2 ; AO § 175 Abs. 1 Nr. 2 ; EStG § 16 Abs. 3 ; EStG § 10 d;

Entscheidungsgründe:

Streitig ist, ob das Finanzamt verpflichtet ist, den bestandskräftigen Einkommensteuerbescheid 1991 vom 4. Juni 1996 zu ändern und dabei zusätzliche Betriebsausgaben zu berücksichtigen.

I.

Der Kläger war in den Jahren 1990 und 1991 als selbständiger EDV-Berater tätig. Zum 31. Dezember 1991 gab er seine inländische Berufstätigkeit auf und verlegte seinen Wohnsitz in die USA.