FG Nürnberg - Urteil vom 23.04.2015
6 K 1542/14
Normen:
EStG § 9 Abs. 1; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7;

Keine Berücksichtigung der Aufwendungen für den Besuch eines Deutschkurses zur Vorbereitung der Studierfähigkeit an einem Studienkolleg als Werbungskosten oder Sonderausgaben

FG Nürnberg, Urteil vom 23.04.2015 - Aktenzeichen 6 K 1542/14

DRsp Nr. 2015/18295

Keine Berücksichtigung der Aufwendungen für den Besuch eines Deutschkurses zur Vorbereitung der Studierfähigkeit an einem Studienkolleg als Werbungskosten oder Sonderausgaben

1. Aufwendungen für einen Deutschkurs zur Vorbereitung der Studierfähigkeit an einer deutschen Hochschule sind nicht als vorab entstandene Werbungskosten abziehbar, da ein derartiger Kurs kein berufsspezifisches Wissen vermittelt, sondern conditio sine qua non für die Möglichkeit eines derartigen Wissenserwerbs ist. 2. Aufwendungen für einen Deutschkurs zur Vorbereitung der Studierfähigkeit an einer deutschen Hochschule sind auch nicht als Aufwendungen für die Berufsausbildung in einem nicht ausgeübten Beruf gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG als Sonderausgaben abziehbar, da die Kenntnis der deutschen Sprache bei in der Bundesrepublik lebenden Personen zur Allgemeinbildung gehören und unabhängig von der Berufsausübung im Rahmen der allgemeinen Lebensführung von Bedeutung sind.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7;

Tatbestand:

Streitig ist, ob Aufwendungen für den Besuch des Vorkurses am Studienkolleg B als Sonderausgaben oder Werbungskosten zu berücksichtigen sind.