FG Baden-Württemberg - Urteil vom 22.02.2012
2 K 677/11
Normen:
EStG § 34 Abs. 3; EStG § 16 Abs. 4; AO § 129; AO § 173 Abs. 1 Nr. 2; AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; AO § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2a; AO § 88; AO § 89; AO § 150 Abs. 2 S. 1; AO § 110;

Keine Berücksichtigung des ermäßigten Steuersatz nach § 34 Abs. 3 EStG bei Antragstellung nach Eintritt der formellen Bestandskraft grob schuldhaftes Verhalten des Steuerberaters Verletzung der Ermittlungspflicht des Fa Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.02.2012 - Aktenzeichen 2 K 677/11

DRsp Nr. 2012/9832

Keine Berücksichtigung des ermäßigten Steuersatz nach § 34 Abs. 3 EStG bei Antragstellung nach Eintritt der formellen Bestandskraft grob schuldhaftes Verhalten des Steuerberaters Verletzung der Ermittlungspflicht des Fa Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

1. Die versehentlich unterlassene Antragstellung nach § 34 Abs. 3 EStG ist keine offenbare Unrichtigkeit nach § 129 AO. 2. Die Antragstellung nach § 34 Abs. 3 EStG (Antrag ermäßigter Steuersatz) ist keine neue Tatsache i. S. d. § 173 AO. 3. Der Steuerpflichtige muss sich das grobe Verschulden seines Steuerberaters zurechnen lassen, wenn dieser weder die von seiner Mitarbeiterin mittels eines DATEV-Programms erstellte Steuererklärung vor der Einreichung beim FA nachprüfte, noch anhand einer Überprüfung des Einkommensteuerbescheides erkennt, dass die beabsichtigte Beantragung der ermäßigten Besteuerung nach § 34 Abs. 3 EStG versehentlich unterblieben ist, noch rechtzeitig Einspruch einlegt, um eine Änderung des Bescheides zu Gunsten der Klägerin zu erreichen, so dass eine Änderung des Steuerbescheides nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO ausscheidet.