FG Düsseldorf - Urteil vom 16.01.2013
7 K 3506/12 F
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 1; EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1; EStG § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; EStG § 23 Abs. 1 Satz 1; EStG § 23 Abs. 3 Satz 4;

Keine Berücksichtigung einer Vorfälligkeitsentschädigung als Werbungskosten, wenn sie nicht mit der Erzielung von Einkünften, sondern mit dem Verkauf von Immobilien im Zusammenhang steht

FG Düsseldorf, Urteil vom 16.01.2013 - Aktenzeichen 7 K 3506/12 F

DRsp Nr. 2013/7307

Keine Berücksichtigung einer Vorfälligkeitsentschädigung als Werbungskosten, wenn sie nicht mit der Erzielung von Einkünften, sondern mit dem Verkauf von Immobilien im Zusammenhang steht

Eine anlässlich der Veräußerung vermieteter Immobilien gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung kann auch unter Berücksichtigung des BFH-Urteils vom 20.06.2012 IX R 67/10, BFHE 237, 368, nicht als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden, wenn die zehnjährige Spekulationsfrist für Grundstücksveräußerungen bereits abgelaufen ist und der Erlös aus der Veräußerung ausreicht, um das zur Anschaffung des Grundstücks aufgenommene Darlehen abzulösen.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1; EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1; EStG § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; EStG § 23 Abs. 1 Satz 1; EStG § 23 Abs. 3 Satz 4;

Tatbestand

Die Klägerin war seit mindestens 1992 Eigentümerin der vermieteten Immobilien "A" str. und "B" str. in "C" . Diese Immobilien veräußerte die Klägerin mit notariellem Kaufvertrag vom 10.12.2009 für 1.625.000,- € zzgl. Umsatzsteuer.