FG Sachsen - Urteil vom 15.05.2013
8 K 493/12 (Kg)
Normen:
EStG 2007 § 32 Abs. 4 S. 2; EStG 2007 § 32 Abs. 4 S. 7; EStG 2007 § 32 Abs. 4 S. 9; EStG 2007 § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a; BGB § 1615l Abs. 2; BGB § 1615l Abs. 3;

Keine Berücksichtigung eines fiktiven Unterhaltsanspruchs der Tochter gegenüber dem mit der Mutter nicht zusammenlebenden Vater bei der Ermittlung der kindergeldrechtlichen Einkünfte und Bezüge

FG Sachsen, Urteil vom 15.05.2013 - Aktenzeichen 8 K 493/12 (Kg)

DRsp Nr. 2013/14886

Keine Berücksichtigung eines fiktiven Unterhaltsanspruchs der Tochter gegenüber dem mit der Mutter nicht zusammenlebenden Vater bei der Ermittlung der kindergeldrechtlichen Einkünfte und Bezüge

Setzt die volljährige Tochter nach der Geburt eines eigenen Kindes ihre Berufsausbildung fort, erhält sie vom Kindsvater nur für das Kind, nicht aber für sich selbst Unterhalt und hat sie keinen Unterhaltsanspruch nach § 1615l Abs. 2 BGB gegenüber dem mit ihr nicht verheirateten und auch nicht zusammenlebenden Vater des Kindes, weil sie eine Erwerbstätigkeit nicht zugunsten der persönlichen Betreuung ihres Kindes nicht ausgeübt hat, sondern aus dem persönlich motivierten und nicht auf das Kindeswohl bezogenen Grund, eine Ausbildung durchzuführen, so ist bei der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge i. S. d. § 32 Abs. 4 S. 2 EStG in der vor 2012 gültigen Gesetzesfassung kein Unterhaltsanspruch gegenüber dem Kindsvater zu berücksichtigen.

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 04.10.2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 06.03.2012 verpflichtet, Kindergeld für dass Kind A. für den Zeitraum August 2011 bis Dezember 2011 zugunsten der Klägerin festzusetzen.

Die Kosten des Verfahrens werden zu 80 v. H. der Beklagten und zu 20 v. H. der Klägerin auferlegt.