FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 28.08.2001
2 K 2933/00
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2d ; ZDG § 14b ;

Keine Berücksichtigung eines Kindes, das einen vom Zivildienst befreienden Dienst leistet

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.08.2001 - Aktenzeichen 2 K 2933/00

DRsp Nr. 2002/2160

Keine Berücksichtigung eines Kindes, das einen vom Zivildienst befreienden Dienst leistet

Die Ableistung eines "anderen" Dienstes gemäß § 14b ZDG bei dem Eirene Internationaler Friedensdienst e. V. fällt nicht unter § 32 Abs. 4 Nr. 2 d EStG.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2d ; ZDG § 14b ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob für die Zeit, während der bei der Organisation Eirene in Nicaragua "anderer" Dienst anstelle des Zivildienstes vom Sohn der Klägerin abgeleistet wurde, Kindergeld zu gewähren ist.

Der am 29. November 1979 geborene Sohn N. der Klägerin beendete im Juni 2000 seine Schulausbildung. In der Zeit Juli und August 2000 absolvierte er die sogenannte "Wartezeit" bis zum Beginn des anderen Dienstes im Ausland gemäß § 14b Zivildienstgesetz. In der Bescheinigung der Eirene Internationaler Friedensdienst e. V. (Blatt 45 der Kindergeldakte des Beklagten) ist u. a. ausgeführt:

"Hiermit bestätigen wir, dass Herr ...N. geboren am 29. ... in ... für einen anderen Dienst im Ausland nach § 14b ZDG von unserer Organisation angenommen worden ist. Er wird in der Zeit vom 1. 9. 2000 bis zum 1. 2. 2002 einen anderen Dienst im Ausland in dem Projekt CIVITE in Nicaragua durchführen.

Damit würde der oben genannte anerkannte Kriegsdienstverweigerer die Zivildienstpflicht nach § 14b des ZDG erfüllen.