Streitig ist, ob für die Zeit, während der bei der Organisation Eirene in Nicaragua "anderer" Dienst anstelle des Zivildienstes vom Sohn der Klägerin abgeleistet wurde, Kindergeld zu gewähren ist.
Der am 29. November 1979 geborene Sohn N. der Klägerin beendete im Juni 2000 seine Schulausbildung. In der Zeit Juli und August 2000 absolvierte er die sogenannte "Wartezeit" bis zum Beginn des anderen Dienstes im Ausland gemäß §
"Hiermit bestätigen wir, dass Herr ...N. geboren am 29. ... in ... für einen anderen Dienst im Ausland nach §
Damit würde der oben genannte anerkannte Kriegsdienstverweigerer die Zivildienstpflicht nach §
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