FG Münster - Urteil vom 09.08.2013
14 K 4138/10 Kg, AO
Normen:
EStG § 32 Abs 4; EStG § 63;

Keine Berücksichtigung eines langfristig erkrankten Kindes als Ausbildungsplatz suchend

FG Münster, Urteil vom 09.08.2013 - Aktenzeichen 14 K 4138/10 Kg, AO

DRsp Nr. 2013/20498

Keine Berücksichtigung eines langfristig erkrankten Kindes als Ausbildungsplatz suchend

Ein Kind, das in einem Maße langfristig, mithin nicht nur "zeitweise" bzw. "vorübergehend" erkrankt ist, dass nicht absehbar ist, ob sich der Gesundheitszustand soweit verbessern wird, dass es die Ausbildungssuche in näherer Zukunft wieder aufnehmen kann, kann nicht mehr als Ausbildungsplatz suchend nach den Maßstäben des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c) EStG berücksichtigt werden; in Betracht kommt eine Berücksichtigung nach den Maßstäben des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG.

Normenkette:

EStG § 32 Abs 4; EStG § 63;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der am 00.00.19xx geborene Sohn U ein berücksichtigungsfähiges Kind i.S.d. §§ 63 Abs. 1, 32 Abs. 4 Satz 1 EStG ist.

Die Klägerin erhielt für ihren Sohn U. Kindergeld. Im „Antrag auf Weiterzahlung des Kindergeldes für ein volljähriges Kind” vom 03.11.2008 (Bl. 40 der Kindergeldakte / KgA) war angekreuzt, U. suche einen Arbeits- oder Ausbildungsplatz. Zudem war eingetragen „Hat Bluthochdruck / Untersuchungen laufen noch”. Mit Bescheid vom 05.11.2008 (Bl. 45 KgA) gab die Beklagte dem Antrag statt und setzte zugunsten der Klägerin für U. ab Januar 2008 Kindergeld fest.