Streitig ist, ob der am 00.00.19xx geborene Sohn U ein berücksichtigungsfähiges Kind i.S.d. §§ 63 Abs. 1, 32 Abs. 4 Satz 1 EStG ist.
Die Klägerin erhielt für ihren Sohn U. Kindergeld. Im „Antrag auf Weiterzahlung des Kindergeldes für ein volljähriges Kind” vom 03.11.2008 (Bl. 40 der Kindergeldakte / KgA) war angekreuzt, U. suche einen Arbeits- oder Ausbildungsplatz. Zudem war eingetragen „Hat Bluthochdruck / Untersuchungen laufen noch”. Mit Bescheid vom 05.11.2008 (Bl. 45 KgA) gab die Beklagte dem Antrag statt und setzte zugunsten der Klägerin für U. ab Januar 2008 Kindergeld fest.
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