FG Münster - Urteil vom 19.01.2006
3 K 5188/02 E
Normen:
EStG § 2 Abs. 4 § 34 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DStRE 2006, 1314
EFG 2006, 627

Keine Berücksichtigung (fiktiv) überschießender Sonderausgaben bei § 34 Abs. 1 EStG

FG Münster, Urteil vom 19.01.2006 - Aktenzeichen 3 K 5188/02 E

DRsp Nr. 2006/11785

Keine Berücksichtigung (fiktiv) überschießender Sonderausgaben bei § 34 Abs. 1 EStG

Im Rahmen des § 34 Abs. 1 EStG findet keine Berücksichtigung von (fiktiv) überschießenden beschränkt abzugsfähigen Sonderausgaben statt.

Normenkette:

EStG § 2 Abs. 4 § 34 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Streitig bei der Veranlagung zur Einkommensteuer (ESt) für das Streitjahr 2000 ist die Verrechnung (von fiktiv) überschießenden beschränkt abzugsfähigen Sonderausgaben mit dem nach § 34 Abs. 1 EStG zu versteuernden Einkommen.

Die Kläger (Kl.) sind verheiratet und werden zusammen zur ESt veranlagt. Der Kl. ist Rentner, die Klin. war im Streitjahr nichtselbständig tätig.

Der Kl. erhielt im Streitjahr von seinem früheren Arbeitgeber 50.472 DM als Versorgungsbezüge. Er erklärte im Rahmen der ESt-Erklärung 2000 den Bruttoarbeitslohn i.H.v. 50.472 DM und setzte in gleicher Höhe Versorgungsbezüge an. Die Kl. erklärten weiter beschränkt abzugsfähige Sonderausgaben (Arbeitnehmeranteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag, Beiträge zur Lebensversicherung und zur Haftpflichtversicherung) i.H.v. insgesamt 9.053 DM.