FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 16.05.2013
10 K 10073/10
Normen:
EStG § 20 Abs. 1; FGO § 76 Abs. 1 S. 1; FGO § 76 Abs. 1 S. 2; FGO § 79b Abs. 2; FGO § 79b Abs. 3; FGO § 96 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
DStR 2014, 10
DStRE 2014, 694

Keine Berücksichtigung negativer Einnahmen aus Kapitalvermögen bei trotz Setzung einer gerichtlichen Frist nach § 79b Abs. 2 FGO vom Kläger unterlassener fristgerechter detaillierter Bezeichnung und Berechnung der einzelnen negativen Einnahmen auf der Grundlage zahlreicher Belege

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.05.2013 - Aktenzeichen 10 K 10073/10

DRsp Nr. 2014/1596

Keine Berücksichtigung negativer Einnahmen aus Kapitalvermögen bei trotz Setzung einer gerichtlichen Frist nach § 79b Abs. 2 FGO vom Kläger unterlassener fristgerechter detaillierter Bezeichnung und Berechnung der einzelnen negativen Einnahmen auf der Grundlage zahlreicher Belege

1. Beantragt der Kläger die Berücksichtigung negativer Einnahmen aus Kapitalvermögen, ist aber nicht nachvollziehbar, wie sich der vom Kläger insgesamt beantragte negative Betrag zusammensetzt, so ist es nicht Aufgabe des Gerichts, aus einer Vielzahl von Bankbelegen nicht ohne weiteres ersichtliche Einkünfte zu ermitteln, deren nähere Bezeichnung und Berechnung ein Steuerpflichtiger trotz gerichtlicher Aufforderung unter Setzung einer Frist nach § 79b Abs. 2 FGO unterlässt. 2. Wird die detaillierte Berechnung (s. 1.) erst in der mündlichen Verhandlung vorgelegt und sieht sich der Finanzamtsvertreter zu einer Überprüfung der Berechnung des Klägers und einer Stellungnahme in der mündlichen Verhandlung nicht in der Lage, so ist die Berechnung infolge der ansonsten eintretenden Verzögerung der Erledigung des Rechtsstreits nach § 79b Abs. 3 FGO zurückzuweisen.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Normenkette:

EStG § 20 Abs. 1; FGO § 76 Abs. 1 S. 1; FGO § 76 Abs. 1 S. 2; FGO § 79b Abs. 2; FGO § 79b Abs. 3; FGO § 96 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand: