FG Baden-Württemberg - Urteil vom 08.07.2014
4 K 1134/12
Normen:
EStG § 32b Abs. 1 S. 2; EStG § 2a Abs. 2a; öEStG § 18 Abs. 6; öEStG § 18 Abs. 7; DBA-Österreich Art. 6; DBA-Österreich Art. 23 Abs. 1;
Fundstellen:
DStR 2015, 6
DStRE 2015, 1293

Keine Berücksichtigung negativer österreichischer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Deutschland

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 08.07.2014 - Aktenzeichen 4 K 1134/12

DRsp Nr. 2014/14251

Keine Berücksichtigung negativer österreichischer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Deutschland

1. Negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind nach Art. 23 Abs. 1 DBA-Österreich aus der Bemessungsgrundlage der deutschen Einkommensteuer auszunehmen (sog. Freistellungsmethode). 2. Ein Verlustausgleich kommt auch nicht aufgrund des Anwendungsvorrangs des gemeinschaftlichen Primärrechts unter dem Aspekt sog. „finaler Verluste” in Betracht, wenn der Verlustausgleich im EU-Mitgliedstaat Österreich nicht aus tatsächlichen, sondern aus rechtlichen Gründen ausgeschlossen ist. 3. Der Verlust ist auch nicht im Rahmen des negativen Progressionsvorbehalts nach § 32b EStG zu berücksichtigen.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird nicht zugelassen?

Normenkette:

EStG § 32b Abs. 1 S. 2; EStG § 2a Abs. 2a; öEStG § 18 Abs. 6; öEStG § 18 Abs. 7; DBA-Österreich Art. 6; DBA-Österreich Art. 23 Abs. 1;

Tatbestand

Streitig ist, ob Vermietungsverluste des Klägers (Kl.) aus einem Mietobjekt in Österreich bei der Veranlagung zur Einkommensteuer berücksichtigt werden können.

Der Kl. ist Facharzt für Allgemeinmedizin und betreibt in X eine Arztpraxis. Er erzielte im Streitjahr hauptsächlich selbständige Einkünfte.