FG Köln - Urteil vom 25.08.2015
2 K 141/11
Normen:
KStG § 27 Abs 8; EStG § 20 Abs 1 Nr 1; EStG § 20 Abs 1 Nr 9; KStG § 27 Abs 1;

Keine Berücksichtigung unterjähriger Zuführungen bei EU-Kapitalgesellschaften

FG Köln, Urteil vom 25.08.2015 - Aktenzeichen 2 K 141/11

DRsp Nr. 2015/19689

Keine Berücksichtigung unterjähriger Zuführungen bei EU-Kapitalgesellschaften

1) Auch bei einer in einem anderen Mitgliedstaat der EU unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft ist die Verwendung des steuerlichen Einlagekontos ungeachtet unterjähriger Zugänge auf den zum Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahre ermittelten positiven Bestand des Kontos begrenzt. 2) Der Gesetzgeber war aus Gründen der Verwaltungsökonomie berechtigt, eine entsprechende Regelung zu erlassen.

Normenkette:

KStG § 27 Abs 8; EStG § 20 Abs 1 Nr 1; EStG § 20 Abs 1 Nr 9; KStG § 27 Abs 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Klägerin gemäß § 27 Abs. 8 KStG eine Einlagenrückgewähr i.H.v. 94.552.009 € zu bescheinigen ist.

Die Klägerin ist eine im Jahr 2007 nach dem Recht von Gibraltar gegründete Kapitalgesellschaft. Das Nennkapital betrug bei Gründung 145 €.

Am 24.04.2008 gab die Klägerin 100 Anteile zu je 1,45 € an neue Anteilseigner aus. Das Stammkapital wurde damit auf 290 € erhöht. Die Anteilseigner zahlten darüber hinaus 93.452.355 € in das Vermögen der Klägerin ein. Am 15.10.2008 leisteten die Anteilseigner weitere Einlagen i.H.v. 1.100.000 €. In der Summe wurden somit außerhalb des Stammkapitals von 290 € insgesamt 94.552.355 € eingelegt.