1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird zugelassen.
Streitig ist, ob Adoptionskosten als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden können.
Die Kläger werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Aus Gründen der primären Sterilität ist es ihnen verwehrt geblieben, leibliche Kinder zu zeugen. Aus ethischen und gesundheitlichen Gründen lehnen sie künstliche Befruchtungsmethoden ab. Den Klägern entstanden im Streitjahr Adoptionskosten in Höhe von 8.560,68 EUR, wobei die Adoption eines Kindes erst in den Folgejahren vollzogen werden konnte.
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