FG Baden-Württemberg - Urteil vom 10.10.2011
6 K 1880/10
Normen:
EStG § 33 Abs. 2;
Fundstellen:
DStRE 2012, 996

Keine Berücksichtigung von Adoptionskosten als außergewöhnliche Belastung

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 10.10.2011 - Aktenzeichen 6 K 1880/10

DRsp Nr. 2012/2896

Keine Berücksichtigung von Adoptionskosten als außergewöhnliche Belastung

1. Kosten für eine Adoption sind auch dann nicht als außergewöhnliche Belastung bei der Einkommensteuer zu berücksichtigen, wenn es den Steuerpflichtigen aus Gründen der primären Sterilität nicht möglich ist, leibliche Kinder zu zeugen, und sie aus ethischen und gesundheitlichen Gründen künstliche Befruchtungsmethoden ablehnen. 2. Die Adoption ist keine auf das Krankheitsbild des Betroffenen abgestimmte Heilbehandlung.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 33 Abs. 2;

Tatbestand

Streitig ist, ob Adoptionskosten als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden können.

Die Kläger werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Aus Gründen der primären Sterilität ist es ihnen verwehrt geblieben, leibliche Kinder zu zeugen. Aus ethischen und gesundheitlichen Gründen lehnen sie künstliche Befruchtungsmethoden ab. Den Klägern entstanden im Streitjahr Adoptionskosten in Höhe von 8.560,68 EUR, wobei die Adoption eines Kindes erst in den Folgejahren vollzogen werden konnte.