FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 28.08.2007
3 K 1062/04
Normen:
EStG § 33 Abs. 1 ;

Keine Berücksichtigung von die frühere Ehefrau betreffenden Detektivkosten als außergewöhnlichen Belastungen

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.08.2007 - Aktenzeichen 3 K 1062/04

DRsp Nr. 2007/16922

Keine Berücksichtigung von die frühere Ehefrau betreffenden Detektivkosten als außergewöhnlichen Belastungen

Aufwendungen für den Einsatz eines Detektivs mit dem Ziel, herauszufinden, ob die frühere Ehefrau eine neue Beziehung eingegangen ist, und so die Unterhaltszahlungen im Wege der Abänderungsklage reduzieren zu können, sind keine außergewöhnlichen Belastungen.

Normenkette:

EStG § 33 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob Aufwendungen für die Einschaltung eines Detektivs im Zusammenhang mit einem angestrebten, Unterhaltszahlungen betreffenden Prozess und ob Rechtsanwaltskosten als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sind.