FG Sachsen - Urteil vom 15.10.2014
8 K 1921/12
Normen:
EStG § 22 Nr. 2; EStG § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 23 Abs. 3 S. 1; BGB § 125 S. 1; BGB § 311b Abs. 1;

Keine Berücksichtigung von notariell nicht festgehaltenen, aufschiebend bedingten Zahlungen des Käufers einer Wohnung als Anschaffungskosten bei der Berechnung des Gewinns aus einem privaten Veräußerungsgeschäfts nach der Weiterveräußerung der Immobilie

FG Sachsen, Urteil vom 15.10.2014 - Aktenzeichen 8 K 1921/12

DRsp Nr. 2014/16819

Keine Berücksichtigung von notariell nicht festgehaltenen, aufschiebend bedingten Zahlungen des Käufers einer Wohnung als Anschaffungskosten bei der Berechnung des Gewinns aus einem privaten Veräußerungsgeschäfts nach der Weiterveräußerung der Immobilie

Hat sich der Käufer einer vermieteten Eigentumswohnung beim Kauf lediglich mündlich oder privatschriftlich verpflichtet, im Falle der Weiterveräußerung der Wohnung ein Darlehen des Veräußerers zurückzuzahlen, ist die Vereinbarung aber im Notarvertrag nicht festgehalten, so ist diese Nebenabrede formunwirksam und kann bei der späteren – zu einem steuerbaren Gewinn aus einem privaten Veräußerungsgeschäft nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG führenden – Weiterveräußerung der Wohnung nicht dazu führen, dass in Höhe des Darlehens Anschaffungskosten und ein entsprechend niedrigerer Gewinn aus dem Veräußerungsgeschäft vorliegen. Das gilt jedenfalls dann, wenn eine Zahlung der Darlehensschuld nicht nachgewiesen wird.