FG München - Urteil vom 15.10.2014
1 K 1006/14
Normen:
EStG 2002 § 20 Abs. 1 Nr. 7; EStG 2002 § 9 Abs. 1 S. 1; EStG 2002 § 9 Ab S. 3 Nr. 1; EStG 2002 § 12 Nr. 3; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7 S. 3 Fassung: 2010-12-13; AO § 233a; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3;
Fundstellen:
DStRE 2016, 519

Keine Berücksichtigung von Schuldzinsen im Zusammenhang mit der Finanzierung einer später verzinst zurückerstatteten Einkommensteuernachzahlung als Werbungskosten Einkommensteuerpflicht von Erstattungszinsen ist verfassungsgemäß

FG München, Urteil vom 15.10.2014 - Aktenzeichen 1 K 1006/14

DRsp Nr. 2014/18568

Keine Berücksichtigung von Schuldzinsen im Zusammenhang mit der Finanzierung einer später verzinst zurückerstatteten Einkommensteuernachzahlung als Werbungskosten Einkommensteuerpflicht von Erstattungszinsen ist verfassungsgemäß

1. Weder Zinsen für ein zur Begleichung der Einkommensteuer aufgenommenes Darlehen noch Nachzahlungszinsen gem. § 233a AO sind Betriebsausgaben oder Werbungskosten. 2. Erst bei Kenntnis der Überzahlung einer Steuer kann beim Steuerpflichtigen eine konkrete und auf den jeweiligen Erstattungsteil bezogene Einkunftserzielungsabsicht entstehen, da sein Erstattungsanspruch materiell-rechtlich erst in dem Augenblick entsteht, in dem eine Überzahlung der Steuer erfolgt. 3. Erstattungszinsen nach § 233a AO sind steuerbare Einnahmen aus Kapitalvermögen. Die dies ausdrücklich regelnde Vorschrift in § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG i. d. F. des JStG 2010 verstößt – auch im Hinblick auf ihre rückwirkende Geltung – nicht gegen Verfassungsrecht.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG 2002 § 20 Abs. 1 Nr. 7; EStG 2002 § 9 Abs. 1 S. 1; EStG 2002 § 9 Ab S. 3 Nr. 1; EStG 2002 § 12 Nr. 3; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7 S. 3 Fassung: 2010-12-13; AO § 233a; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3;

Gründe

I.