FG Hamburg - Beschluss vom 06.06.2008
4 V 34/08
Normen:
StromStG § 2 Nr. 4 ; StromStG § 8 Abs. 6 ; StromStG § 9 Abs. 3 ; StromStG § 10 Abs. 1 ;

Keine Berücksichtigung von Steuervergünstigungen nach § 9 Abs. 3 und § 10 Abs. 1 StromStG für verpachtete Tankstellen

FG Hamburg, Beschluss vom 06.06.2008 - Aktenzeichen 4 V 34/08

DRsp Nr. 2008/16283

Keine Berücksichtigung von Steuervergünstigungen nach § 9 Abs. 3 und § 10 Abs. 1 StromStG für verpachtete Tankstellen

Verpachtet ein Mineralölunternehmen von ihm errichtete Tankstellen an einen Tankstellenbetreiber, der auf Provisionsbasis u. a. Mineralölprodukte veräußert, ist die Tankstelle als kleinste rechtlich selbstständige Einheit Unternehmen im Sinne von § 2 Nr. 4 StromStG. Seitens der Tankstelle entnommene Strommengen sind dann nicht als von dem Mineralölunternehmen als Unternehmen des produzierenden Gewerbes für betriebliche Zwecke im Sinne der Steuerbegünstigungsvorschriften § 9 Abs. 3 und § 10 Abs. 1 StromStG entnommen anzusehen.

Normenkette:

StromStG § 2 Nr. 4 ; StromStG § 8 Abs. 6 ; StromStG § 9 Abs. 3 ; StromStG § 10 Abs. 1 ;

Tatbestand:

I.

Die Antragstellerin begehrt die Aussetzung der Vollziehung eines Stromsteuervorauszahlungsbescheides.