FG Baden-Württemberg - Urteil vom 06.11.2002
13 K 69/02
Normen:
EStG (1999) § 4 Abs. 4a S. 1 ; EStG (1999) § 4 Abs. 4a S. 3 ; EStG (1999) § 52 Abs. 11 S. 1 ; EStG (2002) § 52 Abs. 11 S. 2 ; GG Art. 20 Abs. 3 ;
Fundstellen:
DStRE 2003, 262
EFG 2003, 145

Keine Berücksichtigung von Unterentnahmen aus Wirtschaftsjahren vor 1999 bei der Ermittlung der nichtabziehbaren Schuldzinsen; Rechenweg bei Rückgängigmachung von Überentnahmen im 1. Quartal des Folgejahres; Einkommensteuer 1999

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 06.11.2002 - Aktenzeichen 13 K 69/02

DRsp Nr. 2003/482

Keine Berücksichtigung von Unterentnahmen aus Wirtschaftsjahren vor 1999 bei der Ermittlung der nichtabziehbaren Schuldzinsen; Rechenweg bei Rückgängigmachung von Überentnahmen im 1. Quartal des Folgejahres; Einkommensteuer 1999

1. Bei der Berechnung der nichtabziehbaren Schuldzinsen im Jahr 1999 sind keine Über- oder Unterentnahmen aus Wirtschaftsjahren, die vor 1999 enden, zu berücksichtigen.2. Die nachträgliche Einfügung von Satz 2 in § 52 Abs. 11 EStG durch das Steueränderungsgesetz 2001 - keine Berücksichtigung von Über- und Unterentnahmen aus Wirtschaftsjahren, die vor 1999 enden, bei der Ermittlung der nicht abziehbaren Schuldzinsen - verstößt nicht gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot.3. Bei der Anwendung von § 4 Abs. 4a Satz 3 EStG in der im Jahr 1999 gültigen Fassung sind zunächst die Entnahmen und Einlagen des letzten Quartals des Wirtschaftsjahrs und die des 1. Quartals des folgenden Wirtschaftsjahres zu saldieren (keine separate Saldierung jeweils der Entnahmen beider Quartale sowie der Einlagen beider Quartale).

Normenkette:

EStG (1999) § 4 Abs. 4a S. 1 ; EStG (1999) § 4 Abs. 4a S. 3 ; EStG (1999) § 52 Abs. 11 S. 1 ; EStG (2002) § 52 Abs. 11 S. 2 ; GG Art. 20 Abs. 3 ;

Tatbestand: