FG Münster - Urteil vom 25.02.2009
12 K 4333/05 E,F
Normen:
BGB § 398; EStG § 17;

Keine Berücksichtigung von Veräußerungsverlusten nach § 17 EStG bei fehlgeschlagener Beteiligung

FG Münster, Urteil vom 25.02.2009 - Aktenzeichen 12 K 4333/05 E,F

DRsp Nr. 2013/6138

Keine Berücksichtigung von Veräußerungsverlusten nach § 17 EStG bei fehlgeschlagener Beteiligung

1) Die Beteiligung an einer Aktiengesellschaft geschieht - bis zur Verkörperung des Anteilsrechts in einer Aktienurkunde - durch Übertragung der Gesellschaftsrechte durch Abtretung nach §§ 398 ff. BGB, danach durch Übereignung der Urkunde gemäß §§ 929 ff. BGB. 2) Ein Anteilserwerb i.S. des § 17 EStG scheidet aus, wenn das Grundkapital einer AG in nicht verbriefte Stückaktien eingeteilt ist und aufgrund der schuldrechtlichen Verpflichtung zum Erwerb von Aktien an einer AG eine Kaufpreiszahlung Zug um Zug gegen Übergabe von - keine Gesellschaftsrechte verbriefenden - Nennbetragsaktien erfolgt.

Normenkette:

BGB § 398; EStG § 17;

Tatbestand

I.

Im Rahmen der Einkommensbesteuerung für 2002 ist streitig, ob der Kläger (Kl.) einen Verlust aus Gewerbebetrieb im Sinne der §§ 15, 17 Abs. 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG), (hilfsweise) aus einem privaten Veräußerungsgeschäft im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG erzielt hat, und ob dieser (hilfsweise) als verbleibender Verlustabzug zur Einkommensteuer (ESt) zum 31.12.2002 gesondert festzustellen ist.