FG Hamburg - Urteil vom 17.04.2013
2 K 154/12
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5;

Keine beruflich begründete doppelte Haushaltsführung bei geringer Entfernung zwischen beiden Haushalten

FG Hamburg, Urteil vom 17.04.2013 - Aktenzeichen 2 K 154/12

DRsp Nr. 2013/17535

Keine beruflich begründete doppelte Haushaltsführung bei geringer Entfernung zwischen beiden Haushalten

Eine beruflich begründete doppelte Haushaltsführung liegt nicht vor, wenn ein alleinstehender Steuerpflichtiger außerhalb des Beschäftigungsorts einen zweiten Hausstand begründet, die beiden Hausstände aber räumlich nur etwa 30 km voneinander entfernt liegen, so dass die für die Verlagerung des Lebensmittelpunktes angeführten sozialen Kontakte und aufgesuchten Versorgungseinrichtungen ohne übermäßigen Aufwand auch vom Hausstand am Beschäftigungsort gepflegt und erreicht werden können.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Berücksichtigung der Mehraufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung.