FG München - Urteil vom 23.03.2015
4 K 91/14
Normen:
StBerG § 50 Abs. 1 S. 2; StBerG § 55 Abs. 2; StBerG § 32 Abs. 3 S. 2; StBerG § 49 Abs. 1; StBerG § 34 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
DStR 2015, 2303
DStRE 2016, 315

Keine berufliche Niederlassung am statuarischen Sitz der Steuerberatungsgesellschaft durch bloße Kontakt- bzw. Beiefkastenanschrift

FG München, Urteil vom 23.03.2015 - Aktenzeichen 4 K 91/14

DRsp Nr. 2015/9201

Keine berufliche Niederlassung am statuarischen Sitz der Steuerberatungsgesellschaft durch bloße Kontakt- bzw. Beiefkastenanschrift

1. Der einzige Geschäftsführer einer Steuerberatungsgesellschaft (hier: in der Rechtsform einer GmbH) hat keine berufliche Niederlassung am Sitz der Gesellschaft bzw. dessen Nahbereich, wenn die zuständige Steuerberaterkammer über Monate hinweg nicht in der Lage gewesen ist, ihre Koorrespondenz mit der GmbH reibungslos zu führen, weil Postsendungen und Bescheide der Kammer sowohl unter der angegebenen als auch einer neuen von der Kammer ermittelten Adresse der Steuerberatungsgesellschaft als unzustellbar zurückgekommen oder zunächst unbeantwortet geblieben sind, der geschäftsführende Steuerberater postalisch eher über die Anschrift einer anderen Steuerberatungsgesellschaft an einem anderen Ort zu erreichen war, und wenn es sich bei den angegebenen Adressen nach dem Gesamtbild der Verhältnisse um reine Kontaktadressen gehandelt hat und der Geschäftsführer eine tatsächliche „berufliche Niederlassung” nur behauptet, aber nicht nachgewiesen hat.