FG Bremen - Urteil vom 23.07.1998
498048K 1
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a ;

Keine Berufsausbildung bei Vollzeiterwerbstätigkeit des Kindes und bloßer Immatrikulation ohne tatsächliches Studium; Kindergeld

FG Bremen, Urteil vom 23.07.1998 - Aktenzeichen 498048K 1

DRsp Nr. 2002/12083

Keine Berufsausbildung bei Vollzeiterwerbstätigkeit des Kindes und bloßer Immatrikulation ohne tatsächliches Studium; Kindergeld

Will die volljährige Tochter nach dem Abschluss ihrer Lehre als Speditionskauffrau ein Jurastudium aufnehmen und arbeitet sie nach der Immatrikulation bis zum Studienbeginn in Vollzeit bei ihrem Ausbildungsbetrieb weiter, so befindet sie sich jedenfalls bis zum tatsächlichen Studienbeginn noch nicht in Berufsausbildung im kindergeldrechtlichen Sinne.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte im angefochtenen Bescheid die frühere Kindergeldfestsetzung für den Monat Januar 1997 zu Recht aufgehoben und ob er den Erstattungsbetrag für diesen Monat zu Recht festgesetzt hat, wobei zwischen den Beteiligten streitig ist, ob die Einkünfte der Tochter des Klägers im Kalenderjahr 1997 einen Anspruch auf Kindergeld ausschließen.

Die am ... 1975 geborene Tochter des Klägers befand sich vom 01.09.1994 bis 21.01.1997 in Ausbildung zur Speditionskauffrau und nahm im Oktober 1997 ein Universitätsstudium (Rechtswissenschaften) auf. Die Beklagte hatte entsprechend der zuvor bescheinigten voraussichtlichen Dauer der Ausbildung bis einschließlich Februar 1997 Kindergeld für die Tochter für Januar und Februar 1997 festgesetzt und gezahlt.