Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte im angefochtenen Bescheid die frühere Kindergeldfestsetzung für den Monat Januar 1997 zu Recht aufgehoben und ob er den Erstattungsbetrag für diesen Monat zu Recht festgesetzt hat, wobei zwischen den Beteiligten streitig ist, ob die Einkünfte der Tochter des Klägers im Kalenderjahr 1997 einen Anspruch auf Kindergeld ausschließen.
Die am ... 1975 geborene Tochter des Klägers befand sich vom 01.09.1994 bis 21.01.1997 in Ausbildung zur Speditionskauffrau und nahm im Oktober 1997 ein Universitätsstudium (Rechtswissenschaften) auf. Die Beklagte hatte entsprechend der zuvor bescheinigten voraussichtlichen Dauer der Ausbildung bis einschließlich Februar 1997 Kindergeld für die Tochter für Januar und Februar 1997 festgesetzt und gezahlt.
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