FG München vom 28.07.1999
1 K 251/99
Fundstellen:
EFG 1999, 1186

Keine Berufsausbildung bei Zeitsoldaten

FG München, vom 28.07.1999 - Aktenzeichen 1 K 251/99

DRsp Nr. 2001/2957

Keine Berufsausbildung bei Zeitsoldaten

Die Tätigkeit eines Soldaten auf Zeit (12 Jahre) ist als Berufsausübung und nicht als Berufsausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 a EStG zu beurteilen. Die Zeit bis zum Dienstantritt kann bei einer mehr als drei Jahre dauernden Verpflichtung nicht als Übergangszeit i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 b EStG angesehen werden.

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger (Kl) ist Vater zweier Kinder. Sohn ... (im folgenden S) ist am 21.9.1979 geboren. Im Oktober 1998 teilte S dem Beklagten (Arbeitsamt - AA -) mit, dass er die Schule Ende des Schuljahres 97/98 mit der mittleren Reife vorzeitig beendet habe und dass er ab Anfang November 1998 seinen Dienst bei der Bundeswehr antreten werde. Er habe sich als Soldat auf Zeit für 12 Jahre verpflichtet.

Mit Bescheid vom 23.11.1998 hob das AA die Festsetzung des Kindergeldes ab August 1998 mit der Begründung auf, dass die Schulausbildung im Juli 1998 beendet worden sei und ein weiterer Anspruch nicht bestehe. Das bereits bezahlte Kindergeld für die Monate August bis Oktober 1998 (660 DM) wurde zurückgefordert.

Der gegen den Bescheid vom 23.11.1998 eingelegte Einspruch blieb ohne Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 16.12.1998).