I.
Das Amtsgericht hatte den Angeklagten wegen "Steuerverkürzung" in sieben Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 30 EURO verurteilt. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts erklärte der Angeklagte für die Jahre 1996 bis 2000 jeweils gegenüber dem Finanzamt ####### seine Einkünfte aus selbstständiger Arbeit nicht in voller Höhe und gab entweder - obwohl er steuerpflichtige Umsätze aus selbstständiger Arbeit erzielt hatte - keine oder unvollständige Umsatzsteuererklärungen ab, wodurch er für 1996 die Einkommenssteuer um 5.271 DM und die Umsatzsteuer um 3.892 DM, für 1997 die Einkommenssteuer um 10.237 DM und die Umsatzsteuer um 2.976 DM, für 1998 die Einkommenssteuer um 4.424 DM und die Umsatzsteuer um 1.142 DM, für 1999 die Einkommenssteuer um 10.055 DM und die Umsatzsteuer um 2.815 DM und für 2000 die Einkommenssteuer um 6.412 DM und die Umsatzsteuer um 2.689 DM verkürzte.
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