FG Baden-Württemberg - Urteil vom 26.05.2008
8 K 1946/08
Normen:
FGO § 40 Abs. 1 ; FGO § 40 Abs. 2 ; FGO § 100 Abs. 2 ; FGO § 115 Abs. 2 ; FGO § 135 Abs. 1 ; AO § 155 Abs. 2 ; AO § 157 Abs. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 1310

Keine Beschwer bei Nullbescheid auch bei Abweichung der geschätzten Besteuerungsgrundlagen von den Angaben des Steuerpflichtigen bei einer eidesstattlichen Versicherung

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.05.2008 - Aktenzeichen 8 K 1946/08

DRsp Nr. 2008/12238

Keine Beschwer bei Nullbescheid auch bei Abweichung der geschätzten Besteuerungsgrundlagen von den Angaben des Steuerpflichtigen bei einer eidesstattlichen Versicherung

Die Anfechtungsklage gegen einen Einkommensteuerbescheid, der auf 0 Euro lautet (Nullbescheid), ist mangels Beschwer auch dann unzulässig, wenn die vom Finanzamt geschätzten, Besteuerungsgrundlagen von den Angaben des Steuerpflichtigen in einer eidesstattlichen Versicherung abweichen.

Normenkette:

FGO § 40 Abs. 1 ; FGO § 40 Abs. 2 ; FGO § 100 Abs. 2 ; FGO § 115 Abs. 2 ; FGO § 135 Abs. 1 ; AO § 155 Abs. 2 ; AO § 157 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Klägerin durch den Einkommensteuerbescheid für den Veranlagungszeitraum 2000 (Streitjahr), der die Einkommensteuer auf 0 DM festsetzt, beschwert ist.