Die Beschwerde des Angeklagten gegen die Anordnung des Vorsitzenden der 3. großen Jugendkammer des Landgerichts Stade vom 22. Mai 2020 wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beschwerdeführer.
I.
Der Beschwerdeführer ist Angeklagter in einem derzeit vor der 3. großen Jugendkammer des Landgerichts Stade anhängigen Strafverfahren. Unter dem 22. Mai 2020 ordnete der Vorsitzende der Jugendkammer dem Nebenkläger B. Rechtsanwalt ... aus B. als Beistand bei.
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