OLG Celle - Beschluss vom 29.06.2020
3 Ws 154/20
Normen:
StPO § 473 Abs. 1;
Fundstellen:
NStZ-RR 2020, 320
StV 2021, 152
Vorinstanzen:
LG Stade, vom 22.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 131 Js 45481/19

Keine Beschwer des Angeklagten gegen Bestellung eines Beistandes für Nebenkläger bei Verbot der Mehrfachverteidigung

OLG Celle, Beschluss vom 29.06.2020 - Aktenzeichen 3 Ws 154/20

DRsp Nr. 2020/9964

Keine Beschwer des Angeklagten gegen Bestellung eines Beistandes für Nebenkläger bei Verbot der Mehrfachverteidigung

Eine Beschwerde des Angeklagten gegen die Bestellung eines Nebenklägerbeistands ist mangels Beschwer unzulässig. Dies gilt auch dann, wenn der Angeklagte geltend macht, die Beistandsbestellung verstoße gegen § 146 StPO analog und §§ 43a Abs. 4 BRAO, 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 BORA.

Die Beschwerde des Angeklagten gegen die Anordnung des Vorsitzenden der 3. großen Jugendkammer des Landgerichts Stade vom 22. Mai 2020 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beschwerdeführer.

Normenkette:

StPO § 473 Abs. 1;

Gründe:

I.

Der Beschwerdeführer ist Angeklagter in einem derzeit vor der 3. großen Jugendkammer des Landgerichts Stade anhängigen Strafverfahren. Unter dem 22. Mai 2020 ordnete der Vorsitzende der Jugendkammer dem Nebenkläger B. Rechtsanwalt ... aus B. als Beistand bei.