FG Niedersachsen - Urteil vom 18.05.2009
13 K 466/08
Normen:
FGO § 40 Abs. 2;

Keine Beschwer durch Aufhebung eines Null-Bescheides, Löschung der Steuernummer und Einordnung einer Tätigkeit als nichtselbständig

FG Niedersachsen, Urteil vom 18.05.2009 - Aktenzeichen 13 K 466/08

DRsp Nr. 2009/22923

Keine Beschwer durch Aufhebung eines Null-Bescheides, Löschung der Steuernummer und Einordnung einer Tätigkeit als nichtselbständig

1. Eine Klage, die sich gegen die Festsetzung der ESt i.H.v. Null Euro mit der Begründung richtet, die Besteuerungsgrundlagen seien der unzutreffenden Einkunftsart zugeordnet worden, ist regelmäßig mangels Beschwer unzulässig. 2. Gleiches gilt, wenn das FA einen auf Null Euro lautenden ESt-Bescheid aufhebt, einen Antrag auf Durchführung der ESt-Veranlagung (konkludent) ablehnt und - nach dem eigenen Vorbringen des Kl. - eine Steuerschuld von Null Euro festzusetzen wäre.

Normenkette:

FGO § 40 Abs. 2;

Tatbestand:

Streitig ist die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2006.

Die Klägerin ist polnische Staatsangehörige mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland. Sie meldete am 24.08.2006 ein Gewerbe bei der Gemeinde K an. Im Rahmen des Betriebes sollten haushaltsnahe Dienstleistungen, Arbeiten im Haushalt, Seniorenbetreuung, leichte pflegerische Arbeitung und Arbeiten rund um Haus und Hof erledigt werden.

In ihrer Einkommensteuererklärung 2006 erklärte die Klägerin Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 3.194 EUR. Der Beklagte setzte die Einkommensteuer mit Bescheid vom 05.06.2007 auf 0 EUR erklärungsgemäß fest.