FG München - Urteil vom 29.03.2006
10 K 117/04
Normen:
FGO § 40 Abs. 2 ; EStG (1997) § 15 Abs. 2 S. 1 § 18 Abs. 1 Nr. 1 ; GewStG (1999) § 2 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 1346

Keine Beschwer durch Einkünftequalifikation im Einkommensteuerbescheid; Einkunftsart eines EDV-Beraters und beratenden Betriebswirts

FG München, Urteil vom 29.03.2006 - Aktenzeichen 10 K 117/04

DRsp Nr. 2006/20839

Keine Beschwer durch Einkünftequalifikation im Einkommensteuerbescheid; Einkunftsart eines EDV-Beraters und beratenden Betriebswirts

1. Die Qualifikation der Einkunftsart im Einkommensteuerbescheid entfaltet keine Bindungswirkung für die Festsetzung der Gewerbesteuer. Eine Klage gegen den Einkommensteuerbescheid mit der Begründung, als gewerblich eingestufte Einkünfte seien vielmehr als solche aus selbständiger Tätigkeit anzusehen, ist mangels Beschwer unzulässig. 2. Ein als beratender Betriebswirt und EDV-Berater tätiger Steuerpflichtiger, dessen Ausbildungsstand wenigstens dem Niveau der Prüfung zum "Staatlich geprüften Betriebswirt" entspricht, übt dennoch keine freiberufliche, sondern eine gewerbliche Tätigkeit aus, wenn er nicht wenigstens auf einem Hauptbereich der Betriebswirtschaftslehre umfassend beratend tätig wird, und zudem zumindest mittelbar an der Vermittlung von Geschäftsabschlüssen beteiligt ist.

Normenkette:

FGO § 40 Abs. 2 ; EStG (1997) § 15 Abs. 2 S. 1 § 18 Abs. 1 Nr. 1 ; GewStG (1999) § 2 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Tätigkeit des Klägers (Kl) als freiberuflich oder gewerblich einzustufen ist.

I.