FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 26.06.2007
6 K 6317/06 B
Normen:
AO (1977) § 157 Abs. 2 § 350 ; FGO § 40 Abs. 2 ; GewStG (2002) § 10a S. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 1719

Keine Beschwer durch Verwendung unzutreffender Steuernummer; Unzulässigkeit einer Klage auf Aufteilung des laufenden Gewerbeverlusts auf die beteiligten Mitunternehmer bereits im Verlustentstehungsjahr

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.06.2007 - Aktenzeichen 6 K 6317/06 B

DRsp Nr. 2007/16459

Keine Beschwer durch Verwendung unzutreffender Steuernummer; Unzulässigkeit einer Klage auf Aufteilung des laufenden Gewerbeverlusts auf die beteiligten Mitunternehmer bereits im Verlustentstehungsjahr

1. Eine vom Finanzamt in einem Steuerbescheid verwendete Steuernummer ist kein Bestandteil des Regelungsgehalts dieses Bescheides. Aus der Verwendung einer unzutreffenden oder im Einzelfall unzweckmäßigen Steuernummer ergibt sich daher keine Beschwer des Inhaltsadressaten. 2. Eine auf die Aufteilung des laufenden Gewerbeverlusts einer Personengesellschaft bereits im Verlustentstehungsjahr gerichtete Klage ist mangels Beschwer unzulässig, denn die Zuordnung der Fehlbeträge zu den einzelnen Mitunternehmern entsprechend dem Gewinnverteilungsschlüssel erfolgt verfahrenstechnisch erst in dem Veranlagungszeitraum, in dem tatsächlich ein Gewinn erzielt und ein Verlustabzug berücksichtigt wird.

Normenkette:

AO (1977) § 157 Abs. 2 § 350 ; FGO § 40 Abs. 2 ; GewStG (2002) § 10a S. 1 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Frage, wie bescheidtechnisch zu gewährleisten ist, dass der Klägerin der bis zum 31.12.2001 aufgelaufene Verlustvortrag zur Gewerbesteuer in Höhe von 70 324 EUR angesichts der Erweiterung des Unternehmens in eine GmbH & atypisch Still ab dem 1. Januar 2002 für die Folgejahre erhalten bleibt.